Überstunden abbauen
Der Überstundenabbau ist eine eigene Abwesenheitsart. Er wird beantragt und genehmigt wie ein Urlaub, zehrt aber nicht am Urlaubsanspruch, sondern am Zeitkonto.
Was bei der Genehmigung geschieht
Zweierlei, und beides muss zusammenpassen:
- Das Tagessoll entfällt. Der Soll-Ist-Vergleich zieht genehmigte Abwesenheiten ab — sonst stünde der freie Tag zusätzlich als Minus und als fehlende Buchung da.
- Der Saldo sinkt. Gebucht werden die Arbeitstage des Antrags mal dem Tagessoll des Mitarbeiters am ersten Tag des Antrags.
Weil das Soll für diese Tage gar nicht erst in den Vergleich eingeht, zählt der Abzug genau einmal. Er wird deshalb — anders als die laufende Gutschrift — beim Zeitraumabschluss auch nicht wieder herausgerechnet.
Ein genehmigter Antrag senkt den Saldo höchstens einmal, auch wenn die Entscheidung zweimal durchliefe: Die Buchung hängt eindeutig am Antrag.
Der Saldo steht im Antrag
Wer Überstundenabbau beantragt, sieht dabei seinen aktuellen Zeitsaldo und ob er für die beantragten Tage reicht.
Geprüft wird er nicht. Ob jemand ins Minus abfeiern darf, entscheidet der Betrieb und nicht dieses Programm — dieselbe Haltung wie bei der Auszahlung. Aber wer beantragt, soll wissen, woraus er nimmt; ohne diese Zahl rutschte der Saldo unbemerkt weiter ins Minus.
Abgrenzung zum Urlaub
| Urlaub | Überstundenabbau | |
|---|---|---|
| zehrt an | Urlaubsanspruch | Zeitkonto |
| Anspruchsprüfung | ja | nein |
| Vier-Augen-Prinzip | ja | ja |
| Tagessoll entfällt | ja | ja |
| Übertrag ins Folgejahr | ja, mit Verfall | entfällt — der Saldo läuft ohnehin weiter |
Sonderurlaub und unbezahlter Urlaub mindern den Urlaubsanspruch ebenfalls nicht, wirken aber auch nicht auf das Zeitkonto.