Resturlaub
In der Urlaubsübersicht steht Verbleibend für:
Anspruch + gültiger Übertrag − genommen
Gezählt wird über alle Abwesenheitsarten, die auf den Urlaub angerechnet werden. Sonderurlaub, unbezahlter Urlaub und Überstundenabbau haben eigene Konten, zehren aber nicht am Jahresurlaub und stehen deshalb nicht im Anspruch.
Warum das Beantragte nicht abgezogen wird
Ein beantragter Tag ist noch keiner, über den entschieden wurde. Vom Rest abgezogen wird deshalb nur das Genehmigte; das Beantragte steht als eigene Zahl daneben, damit niemand zweimal denselben Tag verspricht. Siehe Geplante Tage.
Warum die Antragsprüfung strenger rechnet
Beim Stellen eines Antrags rechnet die Anwendung anders:
verfügbar = Anspruch + gültiger Übertrag − genommen − beantragt
Das ist kein Widerspruch, sondern eine andere Frage. „Verbleibend“ beantwortet, wie viel Anspruch heute noch besteht. Die Antragsprüfung beantwortet, ob ein weiterer Antrag noch gedeckt wäre — und dafür zählen die bereits eingereichten mit. Sonst ließen sich fünf Anträge über je zehn Tage einreichen und alle fünf genehmigen.
Der Übertrag zählt nur, solange er gilt
Übertragener Urlaub verfällt zu einem Stichtag — nach §7 Abs. 3 BUrlG in der Regel am 31. März, im Betrieb einstellbar. Nach diesem Tag zählt er in keiner der beiden Rechnungen mehr mit.
Die Übersicht weist ihn trotzdem aus: In der Spalte Übertrag steht, was noch gilt, und daneben in Rot, was verfallen ist. Nur die Summe zu zeigen hieße, einem Mitarbeiter im April Tage zu versprechen, die es seit dem 31. März nicht mehr gibt. Siehe Urlaubsübertrag.
Ohne gepflegten Anspruch
Steht am Konto kein Anspruch, ist „Verbleibend“ null — und die Antragsprüfung greift nicht. Ein leeres Stammdatenfeld darf keinen Urlaubsantrag verhindern; die Zahl daneben ist dann allerdings ohne Aussage. Der Jahresanspruch gehört an den Mitarbeiterdatensatz.