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Zeiterfassungspflicht 2026: Was Handwerksbetriebe jetzt wissen müssen

Arbeitszeit muss in Deutschland schon heute erfasst werden — so hat es das Bundesarbeitsgericht 2022 entschieden. Wie genau, soll ein Gesetzentwurf von 2026 regeln. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was gilt, was kommen soll und was ein Handwerksbetrieb jetzt tun kann.

  • Gilt schon heute
  • Entwurf 2026 erklärt
  • Checkliste für Betriebe
Warnung zur Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG: noch 22 Minuten bis zehn Stunden

Was heute schon gilt

Der Europäische Gerichtshof hat im Mai 2019 entschieden, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einrichten müssen (Rechtssache C-55/18). Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 festgestellt, dass diese Pflicht in Deutschland bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz folgt (1 ABR 22/21).

Die Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Eine bestimmte Form schreibt das geltende Recht nicht vor. Schon länger verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG, Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren.

Sonderfall Bau und Minijobs: § 17 Mindestlohngesetz

In den Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz — darunter das Baugewerbe — und für Minijobber gilt eine strengere Regel: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.

Was der Entwurf von 2026 vorsieht

Im Juni 2026 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Er ist nicht beschlossen; Einzelheiten können sich im Verfahren ändern. Nach den Berichten über den Entwurf sind vorgesehen:

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit werden am Tag der Arbeitsleistung erfasst.
  • Die Erfassung erfolgt grundsätzlich elektronisch; ein bestimmtes System wird nicht vorgeschrieben.
  • Beschäftigte oder Dritte dürfen erfassen, verantwortlich bleibt der Arbeitgeber.
  • Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  • Übergangsfristen: ein Jahr ab 250 Beschäftigten, zwei Jahre darunter, fünf Jahre unter 50 Beschäftigten.
  • Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten bleiben dauerhaft von der elektronischen Form befreit — erfassen müssen auch sie.
  • Verstöße sollen mit Bußgeldern bis 30.000 € geahndet werden können.

Was das für Handwerksbetriebe heißt

Für die meisten Betriebe ändert sich weniger, als die Schlagzeilen vermuten lassen: Erfassen müssen sie schon heute. Neu wären vor allem die elektronische Form und die Erfassung am selben Tag. Kleinbetriebe bis zehn Beschäftigte dürften bei Papier bleiben — Zeit sparen sie damit aber nicht.

Der eigentliche Gewinn einer digitalen Erfassung liegt woanders: Stunden je Baustelle, eine Nachkalkulation, die stimmt, und ein Monatsende ohne Abtippen.

Checkliste: jetzt vorbereiten

Sechs Schritte, die sich unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens lohnen:

  • Bestandsaufnahme: Wie und wann werden Arbeits- und Baustellenzeiten heute erfasst?
  • Pausen und Höchstarbeitszeit prüfen: Wo werden zehn Stunden überschritten, wo fehlen Pausen?
  • Betriebsrat einbinden, falls es einen gibt: Die Einführung ist mitbestimmungspflichtig.
  • Datenschutz klären: Vertrag zur Auftragsverarbeitung, Serverstandort, Löschfristen.
  • Mitarbeiter mitnehmen: kurz erklären, warum — und eine Lösung in ihrer Sprache wählen.
  • Testen, bevor es Pflicht wird: Ein Monat im echten Betrieb zeigt mehr als jeder Vergleich.

So hilft WorkTime Pro

WorkTime Pro erfasst Beginn, Ende und Pausen am selben Tag, protokolliert jede Änderung und prüft Pausen, Höchstarbeitszeit und Ruhezeit je Arbeitstag. Die Daten liegen in Deutschland und lassen sich jederzeit exportieren.

Häufige Fragen

Muss ich als Kleinbetrieb die Arbeitszeit erfassen?

Ja. Die Pflicht aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Nach dem Entwurf von 2026 sollen Betriebe bis zehn Beschäftigte nur von der elektronischen Form befreit sein.

Reicht ein Stundenzettel auf Papier?

Nach geltendem Recht ja, wenn er verlässlich und vollständig ist. Nach dem Entwurf müssten Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten elektronisch erfassen — nach Ablauf der Übergangsfristen.

Ab wann gilt das neue Gesetz?

Das steht noch nicht fest. Der Entwurf ist nicht beschlossen; die Übergangsfristen liefen erst ab dem Inkrafttreten.

Gilt die Pflicht auch bei Vertrauensarbeitszeit?

Ja. Vertrauensarbeitszeit bleibt nach dem Entwurf möglich, die Arbeitszeit muss aber trotzdem erfasst werden.

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